Auch dieser Betrag liegt nur unwesentlich unter dem ermittelten Privatanteil von Fr. 5'640.--. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers auf die Berechnungsweise gemäss dem Merkblatt für Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden abstellen wollte, ergäbe sich für ihn nach dem bisher Gesagten kein grundlegend niedrigerer Privatanteil. Was die grundsätzliche Bedeutung von Merkblättern betrifft, kann vollumfänglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die im besagten Merkblatt dargelegte Berechnungsmethode ist für das Gericht nicht rechtsverbindlich, noch vermag der Beschwerdeführer daraus rechtsgültige Schlussfolgerungen für sich abzuleiten.