Aufgrund des Kundenstammes ist aber nicht nachvollziehbar, dass aus geschäftlichen Gründen eine Gesamtleistung von 35'000 km pro Jahr anfällt. Daher muss aufgrund der Erfahrungswerte gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Geschäftsauto privat mindestens im Normalbereich oder gar mehr benützt hat, d.h. mindestens 8'500 km für private Zwecke gefahren ist. Es stellt sich sogar die Frage, ob ihm denn nicht die private Fahrleistung von 12'000 km angerechnet werden müsste, würden dann bei der geltend gemachten Fahrleistung von jährlich 40'000 km immer noch 28'000 geschäftlich gefahrene Kilometer verbleiben.