Nur vereinzelte Kunden sind in weiterer Entfernung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission im Zusammenhang mit den geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung denn auch fest, dass nach dem eingereichten Kundenstamm sich zwei Drittel der Kunden in der Gemeinde Z befänden. Deshalb anerkannte sie - ohne Präjudiz und abweichend von der Veranlagungsverfügung - einen Verpflegungsabzug von 1/3 bzw. Fr. 1'000.--. Diese Feststellung in Bezug auf den Kreis der Geschäftskunden ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben, da der nur teilweise gewährte Abzug für Mehrkosten an die auswärtige Verpflegung nicht angefochten wurde.