Gemäss Ziff. 5 lit. a des Merkblattes N 1/2001 "Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden" gilt als erster Grundsatz die Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten. Diese Berechnungsmethode setzt die Kenntnis der gesamten Betriebskosten sowie der gesamten Fahrleistung im Geschäftsjahr voraus, wobei die Zahl der privat gefahrenen Kilometer zu schätzen und ihr prozentualer Anteil an der gesamten Fahrleistung zu berechnen ist. Diese Methode entfällt hier, da - wie bereits erörtert wurde - keine genauen Angaben und keinerlei Beweismittel über die diesbezüglichen Betriebskosten und Fahrleistungen vorhanden sind. Als zweite Berechnungsvariante gilt die pauschale Ermittlung.