17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie u.a. Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen und andere geldwerte Vorteile steuerbar. Damit bestehen im Bund, was den Streitpunkt des aufgerechneten Privatanteils betreffend Benutzung des Geschäftswagens angeht, die identischen Rechtsgrundlagen wie im Kanton. 2.- a) Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die Steuerperioden ab Bemessungsjahr 2001 die neuen Merkblätter N 1/2001 mit den Ansätzen für die Bewertung der Naturalbezüge für Selbständigerwerbende und N 2/2001 für Arbeitnehmende herausgegeben.