Das Merkblatt gilt also nicht unmittelbar auch für Arbeitnehmende. Betreffend die Bewertung der Naturalbezüge von Arbeitnehmenden hat die Eidgenössische Steuerverwaltung denn auch speziell das Merkblatt N 2/2001 erlassen. Wie in den nachstehenden Erwägungen noch aufzuzeigen sein wird, vermag der Beschwerdeführer auch aus diesen Merkblättern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. (...) Direkte Bundessteuer: 1.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes;