Fehlen aber solche Beweismittel, die zur Ermittlung der konkret angefallenen Kosten unabdingbar sind, ist an der Pauschalermittlung des Privatanteils am Geschäftswagen festzuhalten. c) Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Merkblatt N 1/2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung und führt aus, die in diesem Merkblatt postulierte Berechnung des Privatanteils an Geschäftswagen werde nicht nur in den meisten anderen Kantonen angewendet, sondern auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit Kreischreiben Nr. 2 (Steuerperiode 2001/2002) vorgeschrieben.