Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, der ihm aufgerechnete Anteil von Fr. 5'640.-- sei zu hoch, da es sich um einen 12jährigen Wagen handle. Damit macht er sinngemäss geltend, sein Privatanteil sei abweichend von der Pauschalregelung nach dem tatsächlichen Nutzwert zu bemessen. Wie die Steuerkommission richtig bemerkt, bleibt eine effektive Ermittlung des Privatanteils im Einzelfall vorbehalten. Wer die Pauschalregelung nicht gegen sich gelten lassen will, hat aber nachzuweisen, dass der tatsächliche Nutzen tiefer ist als der ihm zukommende Vorteil nach der pauschalen Ermittlung.