Auch wird nicht geltend gemacht, der Bewertungsansatz von 12 % des Katalogpreises im Jahr sei generell zu hoch und widerspreche dem Marktwert für die Bestimmung des zu beurteilenden Naturaleinkommens. Da es sich um eine Pauschalregelung handelt, die auf eine Vielzahl von identischen oder ähnlichen Sachverhalten angewendet werden soll, bleibt im konkreten Einzelfall unbeachtet, ob die steuerpflichtige Person oft oder nur gelegentlich das Geschäftsauto für den privaten Gebrauch nutzt und ob dieses ein Neu- oder ein Occasionswagen ist. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, der ihm aufgerechnete Anteil von Fr. 5'640.-- sei zu hoch, da es sich um einen 12jährigen Wagen handle.