In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die konkrete Weisung der Kantonalen Steuerbehörde unsachgemäss wäre und gegen den Bemessungsgrundsatz von § 23 Abs. 2 StG (Marktwert) verstossen würde. Auch wird nicht geltend gemacht, der Bewertungsansatz von 12 % des Katalogpreises im Jahr sei generell zu hoch und widerspreche dem Marktwert für die Bestimmung des zu beurteilenden Naturaleinkommens.