Wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung richtig bemerkt, handelt es sich bei der besagten Weisung um eine Pauschalregelung, bei der allein das Nutzungsrecht besteuert wird. Sie dient dazu, eine einheitliche und rechtsgleiche Veranlagungspraxis bzw. Bewertung von Privatanteilen an Geschäftswagen vorzunehmen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die konkrete Weisung der Kantonalen Steuerbehörde unsachgemäss wäre und gegen den Bemessungsgrundsatz von § 23 Abs. 2 StG (Marktwert) verstossen würde.