ihnen kommt der Stellenwert einer Meinungsäusserung der Verwaltung über die Auslegung des anwendbaren kantonalen Rechts und des Bundesrechts zu. Soweit solche Weisungen dazu dienen, dass eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis befolgt wird und sie vom materiellen Gehalt sich an den Rahmen halten, den ihnen das Gesetzes- oder Verordnungsrecht vorgibt, sind sie auch für das Gericht beachtlich (vgl. BGE 123 II 30 Erw. 7, 119 Ib 41 Erw. 3d; ASA 70, 297 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung richtig bemerkt, handelt es sich bei der besagten Weisung um eine Pauschalregelung, bei der allein das Nutzungsrecht besteuert wird.