Es ist zunächst allgemein festzuhalten, dass den Kreisschreiben, Wegleitungen, Richtlinien und Weisungen der Kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Gesetzeskraft zukommt. Sie vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der steuerpflichtigen Personen zu begründen, entfalten keine Rechtswirkung und binden weder die privaten Betroffenen einerseits noch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht andererseits. Derartige "Vorschriften" dienen einer einheitlichen Anwendung des Gesetzes (vgl. § 144 Abs. 1 StG); ihnen kommt der Stellenwert einer Meinungsäusserung der Verwaltung über die Auslegung des anwendbaren kantonalen Rechts und des Bundesrechts zu.