Gestützt auf diese Praxis hat die Vorinstanz einen Privatanteil von gesamthaft Fr. 5'640.-- (= 12 % von Fr. 47'000.--) ermittelt. Abzüglich des belasteten Privatanteils gemäss Selbstdeklaration (Fr. 1'500.--) resultierte noch eine Aufrechnung in Höhe von Fr. 4'140.--. Die Berechnung ist korrekt und insoweit nicht zu beanstanden. b) Es ist zunächst allgemein festzuhalten, dass den Kreisschreiben, Wegleitungen, Richtlinien und Weisungen der Kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Gesetzeskraft zukommt.