Streitig ist hingegen, nach welchen Grundsätzen dieses Naturaleinkommen zu bewerten ist. a) Die Kantonale Steuerverwaltung hat bezüglich der Bemessung des Privatanteils an Geschäftsfahrzeugen im Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 33 Nr. 1 Ziff. 5, folgenden Grundsatz festgelegt: Steuerpflichtigen Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil pro Monat von 1 % des Katalogpreises, mindestens aber Fr. 3'250.-- pro Jahr anrechnen lassen.