2.- Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Berufsauslagen 2004" zur Steuererklärung steht ihm ein Geschäftsauto der Marke BMW TDS 525 zum privaten Gebrauch zur Verfügung. Der Katalogpreis des Wagens bezifferte er auf Fr. 47'000.-- und den ihm von der Arbeitgeberfirma belasteten Privatanteil auf Fr. 1'500.--. Dass für die private Nutzung des Geschäftswagens ein entsprechender Anteil als Naturaleinkunft zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen ist, wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Streitig ist hingegen, nach welchen Grundsätzen dieses Naturaleinkommen zu bewerten ist.