Unter Marktwert ist der Wert zu verstehen, der am Markt durch Angebot und Nachfrage identischer oder zumindest ähnlicher Leistungen zustande kommt. Die Bewertung der Naturalbezüge erfolgt schätzungsweise, wenn ein Marktwert nicht festgestellt werden kann (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Therwil/Basel 2001, I. Teil, N 58, 60 zu Art. 16 DBG). 2.- Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Berufsauslagen 2004" zur Steuererklärung steht ihm ein Geschäftsauto der Marke BMW TDS 525 zum privaten Gebrauch zur Verfügung.