Zürich 1999, N 22 zu § 17 StG mit Hinweisen; StR 46, S. 566 Erw. 1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Derartige Naturalleistungen müssen bewertet werden, wobei sie mit dem Betrag in Rechnung zu stellen sind, den der Steuerpflichtige anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen. Was die Bewertung der Naturalbezüge angeht, sind diese nach ihrem Marktwert zu bemessen (§ 23 Abs. 2 StG). Unter Marktwert ist der Wert zu verstehen, der am Markt durch Angebot und Nachfrage identischer oder zumindest ähnlicher Leistungen zustande kommt.