Steuerbar sind somit auch all jene Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nicht in Form von Geld oder Forderungen, sondern in Form von Sachleistungen jeder Art zufliessen (sog. Naturaleinkünfte). Was die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angeht, sind unter diesem Titel gemäss § 24 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie u.a. Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen und andere geldwerte Vorteile steuerbar.