Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (§ 23 Abs. 2 StG). Steuerbar sind somit auch all jene Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nicht in Form von Geld oder Forderungen, sondern in Form von Sachleistungen jeder Art zufliessen (sog. Naturaleinkünfte).