Vor Verwaltungsgericht strittig und zu prüfen war die Berechnung des Privatanteils am Geschäftsauto eines Unselbständigerwerbenden. Der Steuerpflichtige machte sinngemäss geltend, die Berechnung gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung entspreche nicht dem tatsächlichen Nutzwert und forderte eine analoge Berechnung wie im Merkblatt N1/2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Kantonale Steuern: 1.- Gemäss § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes;