{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-225-A-05-226_2006-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2615", "Checksum": "cd0069ca310384fcbb1140c69d7609fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 225 A 05 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2006 A 05 225 A 05 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Privatanteils am Geschäftsauto bei Unselbständigerwerbenden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:06", "Checksum": "89857f0a7178579badc45fa647357619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2006 A 05 225 A 05 226\nRegeste:\nBerechnung des Privatanteils am Geschäftsauto bei Unselbständigerwerbenden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Betriebskosten des zum Teil privat benutzten Fahrzeugs nicht genau ausgeschieden werden können. Der Privatanteil bemisst sich nach der im Merkblatt enthaltenen Tabelle. Danach wird die private Fahrleistung geschätzt. Als private Fahrleistung sind - nach beiden Methoden - ordentlicherweise 5'000 - 12'000 km anzunehmen. Je nachdem, ob das Fahrzeug wenig, normal oder viel privat benützt wird, sind in der Tabelle die Ansätze für 5'000 km (wenig), 8'500 km (normal) oder 12'000 km (viel) anzuwenden. Wird das Fahrzeug sehr viel oder sehr wenig privat benützt, ist der Privatanteil entsprechend über dem für 12'000 km oder unter dem für 5'000 km angegebenen Betrag anzusetzen. Ansonsten bemisst sich der Privatanteil nach dem Katalogpreis für das benützte Geschäftsauto, wobei sich für 6jährige Fahrzeuge die Tabellenwerte bei einer gesamten Fahrleistung bis 20'000 km um 15 %, bei einer solchen über 20'000 um 20 % ermässigen. c) Der Beschwerdeführer macht eine Gesamtfahrleistung von 40'000 km und eine private Fahrleistung von 5'000 km geltend. Bei einem Katalogpreis von Fr. 47'000.-- für den 12jährigen BMW TDS 525 ermittelte er gestützt auf die Tabellenwerte und Abzug einer Ermässigung von 20 % einen Privatanteil von Fr. 2'320.--. Nach Berücksichtung des verrechneten Privatanteils (Fr. 1'500.--) ergibt sich nach seiner Berechnung noch ein steuerbares Naturaleinkommen von Fr. 820.--. Zu diesen Angaben ist was folgt festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der in Z domizilierten A GmbH. Die von ihm angegebene private Fahrleistung von 5'000 km ist nicht glaubhaft. Zum einen handelt es sich dabei um den niedrigsten Wertansatz, der gemäss Merkblatt nur zur Anwendung gelangt, wenn man das Geschäftsauto nur wenig privat benutzt. Nach dem Merkblatt, auf das sich der Beschwerdeführer selber beruft, ist aber im \"Normalfall\" von einer privaten Fahrleistung von 8'500 km im Jahr auszugehen. Will man vom Normalwert abweichen, müssen besondere Umstände nachgewiesen oder zumindest glaubhaft dargelegt werden, die auch im Kontext mit den übrigen Angaben plausibel erscheinen. Wenn aber der Beschwerdeführer eine jährliche Fahrleistung von gesamthaft 40'000 km angibt, so müsste er folglich für Geschäftsfahrten mindestens 35'000 km zurückgelegt haben. Dies ist aufgrund der Aktenlage wenig glaubwürdig. Wie aus dem Schreiben seiner Treuhänderin vom 22. Oktober 2005 an das Steueramt Z hervorgeht, wurden bei der A GmbH keine Arbeitsrapporte geführt, so dass auch die Fahrleistungen sich nicht genau ermitteln lassen. Er stellte dem Steueramt jedoch eine Liste über den Kundenstamm der Arbeitgeberfirma zu. Aus dieser Liste ergibt sich nun aber, dass der weit überwiegende Teil der Geschäftskunden sich in der Gemeinde Z und unmittelbarer Umgebung befindet. Nur vereinzelte Kunden sind in weiterer Entfernung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission im Zusammenhang mit den geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung denn auch fest, dass nach dem eingereichten Kundenstamm sich zwei Drittel der Kunden in der Gemeinde Z befänden. Deshalb anerkannte sie - ohne Präjudiz und abweichend von der Veranlagungsverfügung - einen Verpflegungsabzug von 1/3 bzw. Fr. 1'000.--. Diese Feststellung in Bezug auf den Kreis der Geschäftskunden ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben, da der nur teilweise gewährte Abzug für Mehrkosten an die auswärtige Verpflegung nicht angefochten wurde. Diese Feststellung muss sich der Beschwerdeführer nun auch in Konnex mit der Fahrleistung entgegen halten lassen. Aufgrund des Kundenstammes ist aber nicht nachvollziehbar, dass aus geschäftlichen Gründen eine Gesamtleistung von 35'000 km pro Jahr anfällt. Daher muss aufgrund der Erfahrungswerte gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Geschäftsauto privat mindestens im Normalbereich oder gar mehr benützt hat, d.h. mindestens 8'500 km für private Zwecke gefahren ist. Es stellt sich sogar die Frage, ob ihm denn nicht die private Fahrleistung von 12'000 km angerechnet werden müsste, würden dann bei der geltend gemachten Fahrleistung von jährlich 40'000 km immer noch 28'000 geschäftlich gefahrene Kilometer verbleiben. Da erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der privaten Fahrten bestehen, er dafür auch keinerlei Beweismittel beibrachte und in Anbetracht dessen, dass der überwiegendste Teil der Geschäftskunden in der Gemeinde Z bzw. in einem Umkreis von maximal 20 km domiziliert ist, rechtfertigt es sich, die private Fahrleistung auf den ungefähren Mittelwert zwischen \"normal\" und \"viel\" zu schätzen und eine jährliche Fahrleistung von 10'500 km anzunehmen. Bei einer Fahrleistung von 12'000 km für private Zwecke würde unter Berücksichtigung einer Gesamtleistung von 40'000 km und einem Katalogpreis von Fr. 47'000.-- der Privatanteil Fr. 6'950.-- betragen. Nach Berücksichtigung einer Ermässigung von 20 % resultiert noch ein Privatanteil von Fr. 5'560.--, was nur gerade 1,5 % unter dem von der Vorinstanz angerechneten Anteil von 5'640.-- liegt. Geht man demgegenüber von einer privaten Fahrleistung von ca. 10'500 km aus, ist nach der Tabelle mit durchschnittlichen Kilometerkosten von 58 Rp./km zu rechnen, was einen jährlichen Kostenanteil von Fr. 6'090.-- und um 20 % ermässigt einen Privatanteil von 4'872.-- ergibt. Auch dieser Betrag liegt nur unwesentlich unter dem ermittelten Privatanteil von Fr. 5'640.--. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers auf die Berechnungsweise gemäss dem Merkblatt für Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden abstellen wollte, ergäbe sich für ihn nach dem bisher Gesagten kein grundlegend niedrigerer Privatanteil. Was die grundsätzliche Bedeutung von Merkblättern"}