{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-225-A-05-226_2006-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2615", "Checksum": "cd0069ca310384fcbb1140c69d7609fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 225 A 05 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2006 A 05 225 A 05 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Privatanteils am Geschäftsauto bei Unselbständigerwerbenden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:06", "Checksum": "89857f0a7178579badc45fa647357619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2006 A 05 225 A 05 226\nRegeste:\nBerechnung des Privatanteils am Geschäftsauto bei Unselbständigerwerbenden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n zu hoch und widerspreche dem Marktwert für die Bestimmung des zu beurteilenden Naturaleinkommens. Da es sich um eine Pauschalregelung handelt, die auf eine Vielzahl von identischen oder ähnlichen Sachverhalten angewendet werden soll, bleibt im konkreten Einzelfall unbeachtet, ob die steuerpflichtige Person oft oder nur gelegentlich das Geschäftsauto für den privaten Gebrauch nutzt und ob dieses ein Neu- oder ein Occasionswagen ist. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, der ihm aufgerechnete Anteil von Fr. 5'640.-- sei zu hoch, da es sich um einen 12jährigen Wagen handle. Damit macht er sinngemäss geltend, sein Privatanteil sei abweichend von der Pauschalregelung nach dem tatsächlichen Nutzwert zu bemessen. Wie die Steuerkommission richtig bemerkt, bleibt eine effektive Ermittlung des Privatanteils im Einzelfall vorbehalten. Wer die Pauschalregelung nicht gegen sich gelten lassen will, hat aber nachzuweisen, dass der tatsächliche Nutzen tiefer ist als der ihm zukommende Vorteil nach der pauschalen Ermittlung. Dies setzt im konkreten Einzelfall voraus, dass zur Festsetzung des Privatanteils ein lückenloses Bordbuch geführt wird, aus dem die effektiv gefahrenen Kilometer-Leistungen pro Jahr, aufgeteilt in Geschäfts- und Privatfahrten, der Km-Stand bei Abfahrt und Ende der Fahrt, Destination usw. ersichtlich sind. Ferner müssen die vollständigen Kosten (Versicherungen, Wartung, Benzin usw.) ausgewiesen werden. Aufgrund der belegten Gesamtkosten lässt sich der tatsächliche anteilsmässige Gebrauch für die Privatnutzung feststellen. Der Beschwerdeführer hat weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche Belege (Bordbuch, Benzinquittungen, Service-Rechnungen, Versicherungsabrechnungen usw.) zum Nachweis der effektiv entstandenen Autokosten vorgelegt (vgl. dazu auch nachstehend Erwägung). Fehlen aber solche Beweismittel, die zur Ermittlung der konkret angefallenen Kosten unabdingbar sind, ist an der Pauschalermittlung des Privatanteils am Geschäftswagen festzuhalten. c) Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Merkblatt N 1/2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung und führt aus, die in diesem Merkblatt postulierte Berechnung des Privatanteils an Geschäftswagen werde nicht nur in den meisten anderen Kantonen angewendet, sondern auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit Kreischreiben Nr. 2 (Steuerperiode 2001/2002) vorgeschrieben. Er übersieht jedoch, dass dieses Merkblatt \"über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern\" die Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden zum Gegenstand hat. Das Merkblatt gilt also nicht unmittelbar auch für Arbeitnehmende. Betreffend die Bewertung der Naturalbezüge von Arbeitnehmenden hat die Eidgenössische Steuerverwaltung denn auch speziell das Merkblatt N 2/2001 erlassen. Wie in den nachstehenden Erwägungen noch aufzuzeigen sein wird, vermag der Beschwerdeführer auch aus diesen Merkblättern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. (...) Direkte Bundessteuer: 1.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Art. 16 Abs. 2 DBG). Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind laut Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie u.a. Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen und andere geldwerte Vorteile steuerbar. Damit bestehen im Bund, was den Streitpunkt des aufgerechneten Privatanteils betreffend Benutzung des Geschäftswagens angeht, die identischen Rechtsgrundlagen wie im Kanton. 2.- a) Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die Steuerperioden ab Bemessungsjahr 2001 die neuen Merkblätter N 1/2001 mit den Ansätzen für die Bewertung der Naturalbezüge für Selbständigerwerbende und N 2/2001 für Arbeitnehmende herausgegeben. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung tätig ist, bemisst sich das Naturaleinkommen grundsätzlich nach dem Merkblatt N 2/2001. Dieses enthält allerdings nur pauschale Ansätze für Verpflegung und Unterkunft sowie Bekleidung, jedoch keine Bewertungsansätze für die Benutzung des Geschäftsautos zum privaten Gebrauch. Demgegenüber finden sich im Merkblatt 1/2001 für Selbständigerwerbende neben den Pauschalen für Warenbezüge, Mietwert der Wohnung, Privatanteil an Nebenkosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefon usw., Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals auch detaillierte Bewertungsansätze (Tabellenwerte) für den Privatanteil an den Autokosten. Da für Arbeitnehmende diesbezüglich konkrete Bewertungsansätze fehlen, lassen sich diejenigen gemäss Merkblatt N 1/2001 für Selbständigerwerbende zumindest analog auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden. b) Gemäss Ziff. 5 lit. a des Merkblattes N 1/2001 \"Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden\" gilt als erster Grundsatz die Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten. Diese Berechnungsmethode setzt die Kenntnis der gesamten Betriebskosten sowie der gesamten Fahrleistung im Geschäftsjahr voraus, wobei die Zahl der privat gefahrenen Kilometer zu schätzen und ihr prozentualer Anteil an der gesamten Fahrleistung zu berechnen ist. Diese Methode entfällt hier, da - wie bereits erörtert wurde - keine genauen Angaben und keinerlei Beweismittel über die diesbezüglichen Betriebskosten und Fahrleistungen vorhanden sind. Als zweite Berechnungsvariante gilt die pauschale Ermittlung. Diese kommt dann zur Anwendung, wenn die gesamten"}