{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-225-A-05-226_2006-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2615", "Checksum": "cd0069ca310384fcbb1140c69d7609fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 225 A 05 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2006 A 05 225 A 05 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Privatanteils am Geschäftsauto bei Unselbständigerwerbenden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:06", "Checksum": "89857f0a7178579badc45fa647357619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2006 A 05 225 A 05 226\nRegeste:\nBerechnung des Privatanteils am Geschäftsauto bei Unselbständigerwerbenden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Vor Verwaltungsgericht strittig und zu prüfen war die Berechnung des Privatanteils am Geschäftsauto eines Unselbständigerwerbenden. Der Steuerpflichtige machte sinngemäss geltend, die Berechnung gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung entspreche nicht dem tatsächlichen Nutzwert und forderte eine analoge Berechnung wie im Merkblatt N1/2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Kantonale Steuern: 1.- Gemäss § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (§ 23 Abs. 2 StG). Steuerbar sind somit auch all jene Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nicht in Form von Geld oder Forderungen, sondern in Form von Sachleistungen jeder Art zufliessen (sog. Naturaleinkünfte). Was die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angeht, sind unter diesem Titel gemäss § 24 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie u.a. Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen und andere geldwerte Vorteile steuerbar. Zum steuerbaren Erwerbseinkommen des Unselbständigerwerbenden gehören als so genannte Naturaleinkünfte auch geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dadurch einräumt, dass er ihm ein Geschäftsauto entschädigungslos zu privatem Gebrauch zur Verfügung stellt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 22 zu § 17 StG mit Hinweisen; StR 46, S. 566 Erw. 1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Derartige Naturalleistungen müssen bewertet werden, wobei sie mit dem Betrag in Rechnung zu stellen sind, den der Steuerpflichtige anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen. Was die Bewertung der Naturalbezüge angeht, sind diese nach ihrem Marktwert zu bemessen (§ 23 Abs. 2 StG). Unter Marktwert ist der Wert zu verstehen, der am Markt durch Angebot und Nachfrage identischer oder zumindest ähnlicher Leistungen zustande kommt. Die Bewertung der Naturalbezüge erfolgt schätzungsweise, wenn ein Marktwert nicht festgestellt werden kann (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Therwil/Basel 2001, I. Teil, N 58, 60 zu Art. 16 DBG). 2.- Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular \"Berufsauslagen 2004\" zur Steuererklärung steht ihm ein Geschäftsauto der Marke BMW TDS 525 zum privaten Gebrauch zur Verfügung. Der Katalogpreis des Wagens bezifferte er auf Fr. 47'000.-- und den ihm von der Arbeitgeberfirma belasteten Privatanteil auf Fr. 1'500.--. Dass für die private Nutzung des Geschäftswagens ein entsprechender Anteil als Naturaleinkunft zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen ist, wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Streitig ist hingegen, nach welchen Grundsätzen dieses Naturaleinkommen zu bewerten ist. a) Die Kantonale Steuerverwaltung hat bezüglich der Bemessung des Privatanteils an Geschäftsfahrzeugen im Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 33 Nr. 1 Ziff. 5, folgenden Grundsatz festgelegt: Steuerpflichtigen Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil pro Monat von 1 % des Katalogpreises, mindestens aber Fr. 3'250.-- pro Jahr anrechnen lassen. Wenn von der Arbeitgeberfirma weniger als dieser Anteil belastet wird, ist der steuerpflichtigen Person die Differenz bis zu diesem Betrag als Lohnbestandteil aufzurechnen. Gestützt auf diese Praxis hat die Vorinstanz einen Privatanteil von gesamthaft Fr. 5'640.-- (= 12 % von Fr. 47'000.--) ermittelt. Abzüglich des belasteten Privatanteils gemäss Selbstdeklaration (Fr. 1'500.--) resultierte noch eine Aufrechnung in Höhe von Fr. 4'140.--. Die Berechnung ist korrekt und insoweit nicht zu beanstanden. b) Es ist zunächst allgemein festzuhalten, dass den Kreisschreiben, Wegleitungen, Richtlinien und Weisungen der Kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Gesetzeskraft zukommt. Sie vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der steuerpflichtigen Personen zu begründen, entfalten keine Rechtswirkung und binden weder die privaten Betroffenen einerseits noch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht andererseits. Derartige \"Vorschriften\" dienen einer einheitlichen Anwendung des Gesetzes (vgl. § 144 Abs. 1 StG); ihnen kommt der Stellenwert einer Meinungsäusserung der Verwaltung über die Auslegung des anwendbaren kantonalen Rechts und des Bundesrechts zu. Soweit solche Weisungen dazu dienen, dass eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis befolgt wird und sie vom materiellen Gehalt sich an den Rahmen halten, den ihnen das Gesetzes- oder Verordnungsrecht vorgibt, sind sie auch für das Gericht beachtlich (vgl. BGE 123 II 30 Erw. 7, 119 Ib 41 Erw. 3d; ASA 70, 297 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung richtig bemerkt, handelt es sich bei der besagten Weisung um eine Pauschalregelung, bei der allein das Nutzungsrecht besteuert wird. Sie dient dazu, eine einheitliche und rechtsgleiche Veranlagungspraxis bzw. Bewertung von Privatanteilen an Geschäftswagen vorzunehmen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die konkrete Weisung der Kantonalen Steuerbehörde unsachgemäss wäre und gegen den Bemessungsgrundsatz von § 23 Abs. 2 StG (Marktwert) verstossen würde. Auch wird nicht geltend gemacht, der Bewertungsansatz von 12 % des Katalogpreises im Jahr sei generell"}