Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf eine Bilanzänderung dar. Eine Bilanz hat jedoch von einem gewissen Zeitpunkt an als endgültig zu gelten, womit nachträgliche Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können. Davon ist auszugehen bei einer von der Kontrollstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung. Eine Bilanzänderung ist zudem immer unzulässig, wenn sie lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen wird (vgl. BG-Urteil 2A.275/1998 vom 6.3.2000 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen). |