Was die Beschwerdeführerin an ihren Jahresrechnungen gestützt auf dieses Merkblatt ändern will, macht sie nicht substantiiert geltend. Mit der Vorinstanz ist zu vermuten, dass sie gemäss den Ausführungen im Merkblatt nachträglich in ihren Jahresrechnungen bisher nicht vorgenommene Rückstellungen ausweisen will, um damit den Geschäftsertrag und somit den Steuerbetrag zu mindern. Diesem Ansinnen kann nicht stattgegeben werden. Die Beschwerdeführerin hat bereits gemäss § 18 ihrer Statuten die Möglichkeit, Reserven zu bilden zur Finanzierung grösserer Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf eine Bilanzänderung dar.