Es wird ausgeführt, dass diese Rückstellungen für zukünftige Unterhaltsarbeiten steuerrechtlich grundsätzlich nicht zulässig seien und gemäss § 77 Abs. 4 StG dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet werden müssten. Die Steuerverwaltung qualifiziere jedoch aufgrund der besonderen Zweckerfüllung von Strassengenossenschaften die Bildung solcher Unterhaltsrückstellungen, Erneuerungsfonds und Rücklasten zulasten der Erfolgsrechnung unter bestimmten Voraussetzungen als geschäftsmässig begründet und sehe daher von einer Aufrechnung ab. Was die Beschwerdeführerin an ihren Jahresrechnungen gestützt auf dieses Merkblatt ändern will, macht sie nicht substantiiert geltend.