Fraglich bleiben kann, ob die Übernahme dieser Pflicht allenfalls eine öffentliche Aufgabe darstellt, bestimmt doch § 27 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes, dass der Unterhalt der öffentlichen Gewässer Sache der Gemeinden ist, soweit er nicht andern Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhabern von Wassernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen obliegt. Entscheidend ist, dass die übernommene Wuhrpflicht gemäss den aufgelegten Jahresrechnungen keine finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die Rechnungslegung der UHG A zeitigt, weshalb sie in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Beschwerdeführerin nicht massgebend ist.