Schliesslich lässt sich auch aus der Wuhrpflicht keine - auch keine teilweise - Steuerbefreiung ableiten. Fraglich bleiben kann, ob die Übernahme dieser Pflicht allenfalls eine öffentliche Aufgabe darstellt, bestimmt doch § 27 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes, dass der Unterhalt der öffentlichen Gewässer Sache der Gemeinden ist, soweit er nicht andern Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhabern von Wassernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen obliegt.