Dass an öffentlichen Güterstrassen damit ein gewisses Interesse der Allgemeinheit besteht, genügt jedoch nicht, um eine öffentliche Zweckbestimmung der Strassengenossenschaft anzunehmen, da das private Interesse bzw. der Selbsthilfezweck der Grundeigentümer und Genossenschafter als überwiegend zu werten ist. Schliesslich lässt sich auch aus der Wuhrpflicht keine - auch keine teilweise - Steuerbefreiung ableiten.