diese kann jedoch von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung erfolgen (vgl. § 21 Abs. 1 StrG). Öffentliche Güterstrassen dürfen somit von der Allgemeinheit benutzt werden (z.B. Wander- und Fahrradwege, Zufahrt zu Alpwirtschaften etc.), soweit dies nicht die Bewirtschaftung von Feld und Wald beeinträchtigt. Dass an öffentlichen Güterstrassen damit ein gewisses Interesse der Allgemeinheit besteht, genügt jedoch nicht, um eine öffentliche Zweckbestimmung der Strassengenossenschaft anzunehmen, da das private Interesse bzw. der Selbsthilfezweck der Grundeigentümer und Genossenschafter als überwiegend zu werten ist.