StG liegt damit nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Strassen der UHG A seien mehrheitlich öffentlich. Gemäss § 3 Abs. 1 und 3 StrG können Güterstrassen öffentlich, d.h. dem Gemeingebrauch gewidmet, oder privat sein. Der Gemeingebrauch bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Benutzung der Strasse im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihres Ausbaus und der örtlichen Verhältnisse; diese kann jedoch von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung erfolgen (vgl. § 21 Abs. 1 StrG).