Insofern haben solche Strassengenossenschaften v.a. einen Selbsthilfezweck inne, nämlich den, gemeinsam die notwendige Erschliessung der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sicherzustellen und diese zu unterhalten. Da es sich hierbei um die direkt interessierten Grundeigentümer handelt, kann beim Bau und Unterhalt dieser Strassen nicht von einer von der Gemeinde der Strassengenossenschaft übertragenen öffentlichen Aufgabe gesprochen werden, welche diese im Sinne eines Gemeindeorgans erfüllt. Die Verfolgung eines überwiegend öffentlichen Zweckes im Sinne von § 70 Abs. 1 lit. h StG liegt damit nicht vor.