Dient sie vorwiegend der Land- oder Forstwirtschaft, handelt es sich um eine Güterstrasse, auch wenn sie ganz oder teilweise in der Bauzone liegt (Botschaft des Regierungsrats zum Strassengesetz vom 12.4.1994, GR 2/1994 S. 587). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass Güterstrassen in erster Linie einem privaten Zwecke dienen, nämlich der Erschliessung und Bewirtschaftung privater land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Um diesen Zweck zu erreichen, sind Strassengenossenschaften zu bilden, die denn auch in ihren Baubeschlüssen (vgl. § 55 StrG) und in ihrer Organisation, insbesondere auch der internen Kostentragung, grundsätzlich frei sind.