Die Strassengenossenschaft trägt die Kosten für den Bau (§ 57 Abs. 1 StrG) sowie für den Unterhalt (§ 80 Abs. 1 lit. c StrG) der Güterstrassen, wobei die Gemeinde Beiträge an die Bau- und Unterhaltskosten leistet (§ 57 Abs. 2 bzw. § 82 Abs. 4 StrG). Massgebend, ob eine Strasse als Güterstrasse zu qualifizieren ist, ist die tatsächliche Funktion der Strasse. Dient sie vorwiegend der Land- oder Forstwirtschaft, handelt es sich um eine Güterstrasse, auch wenn sie ganz oder teilweise in der Bauzone liegt (Botschaft des Regierungsrats zum Strassengesetz vom 12.4.1994, GR 2/1994 S. 587).