Güterstrassen sind gemäss dem kantonalen Strassengesetz Strassen und Bewirtschaftungswege, die landwirtschaftliche Liegenschaften, offenes Land, Wälder und Alpen erschliessen und vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft dienen (§ 8 Abs. 1 StrG). Die Güterstrassen werden von der Strassengenossenschaft erstellt und stehen grundsätzlich in ihrem Eigentum (§ 54 Abs. 1 StrG). Eine Strassengenossenschaft besteht aus den interessierten Grundeigentümern; diese können zur Gründung bzw. zum Beitritt einer bestehenden Genossenschaft verpflichtet werden (vgl. § 56 Abs. 1 StrG). Die Strassengenossenschaft trägt die Kosten für den Bau (§ 57 Abs. 1 StrG) sowie für den Unterhalt (§ 80 Abs. 1 lit.