Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, mit ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Sie macht indessen geltend, sie erfülle auf der Grundlage der kantonalen Strassengesetzgebung durchaus öffentliche Zwecke. Die Grundsätze des § 2 StrG gingen von öffentlichen Interessen aus. Gemäss § 3 Abs. 2 StrG könnten Güterstrassen öffentlich oder privat sein. Die Güterstrassen der UHG A seien mehrheitlich öffentlich und dienten damit öffentlichen Zwecken. Im Weiteren seien die Statuten durch das Departement vorgeprüft und durch den Regierungsrat genehmigt worden. Schliesslich werde sie durch den Gemeinderat kontrolliert, indem der Gemeindeammann von Amtes wegen im Vorstand Mitglied sei.