des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) darstellt. Gemäss § 2 der Statuten bezweckt die Genossenschaft den Bau und Erhalt der Güterstrassen (vgl. §§ 54 Abs. 1 und 80 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes; StrG) und erfüllt im Auftrag der Einwohnergemeinde Neudorf die Wuhrpflicht der fliessenden Gewässer im Einzugsgebiet. Die Statuten wurden denn auch vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 22. September 1998 genehmigt, wodurch die UHG A Rechtspersönlichkeit erlangte (vgl. § 17 Abs. 2 EGZGB). Als juristische Person ist die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich gewinn- und kapitalsteuerpflichtig.