Aus den Erwägungen: 2.- Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einspracheentscheide, da sie nicht steuerpflichtig sei. Der Kanton erhebt als Staatssteuern eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen (vgl. § 1 lit. b StG). Als juristische Personen werden gemäss § 63 Abs. 1 lit. a StG die Genossenschaften besteuert. Aus den Statuten für die UHG A vom 1. September 1998 ist ersichtlich, dass diese eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) darstellt.