| | Entscheid: | Die Unterhaltsgenossenschaft (UHG) A wurde von der Steuerverwaltung als steuerpflichtig erklärt und rückwirkend für die Jahre 2001, 2002 und 2003 mit einer Gewinn- und Kapitalsteuer (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. einer Gewinnsteuer (direkte Bundessteuer) veranlagt. Vor Verwaltungsgericht war in der Folge hauptsächlich strittig, ob die Unterhaltsgenossenschaft steuerpflichtig ist bzw. den Steuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zweckverfolgung erfüllt. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, falls sie als steuerpflichtig erachtet würde, sei ihr eine nachträgliche Bilanzänderung zu gestatten. Aus den Erwägungen: