{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-222-A-05-223_2005-03-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2678", "Checksum": "baa37933141dc50c438434184ac1055f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 222 A 05 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.03.2005 A 05 222 A 05 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zweckverfolgung. Dieser liegt nicht vor bei einer Unterhaltsgenossenschaft für Güterstrassen, da diese hauptsächlich einen Selbsthilfezwecke innehat. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "4f0a95c3edcdb91668db6f197a38eaa0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.03.2005 A 05 222 A 05 223\nRegeste:\nSteuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zweckverfolgung. Dieser liegt nicht vor bei einer Unterhaltsgenossenschaft für Güterstrassen, da diese hauptsächlich einen Selbsthilfezwecke innehat. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n stellt einen Antrag auf eine Bilanzänderung dar. Eine Bilanz hat jedoch von einem gewissen Zeitpunkt an als endgültig zu gelten, womit nachträgliche Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können. Davon ist auszugehen bei einer von der Kontrollstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung. Eine Bilanzänderung ist zudem immer unzulässig, wenn sie lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen wird (vgl. BG-Urteil 2A.275/1998 vom 6.3.2000 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen). |"}