{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-222-A-05-223_2005-03-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2678", "Checksum": "baa37933141dc50c438434184ac1055f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 222 A 05 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.03.2005 A 05 222 A 05 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zweckverfolgung. 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Die Strassengenossenschaft trägt die Kosten für den Bau (§ 57 Abs. 1 StrG) sowie für den Unterhalt (§ 80 Abs. 1 lit. c StrG) der Güterstrassen, wobei die Gemeinde Beiträge an die Bau- und Unterhaltskosten leistet (§ 57 Abs. 2 bzw. § 82 Abs. 4 StrG). Massgebend, ob eine Strasse als Güterstrasse zu qualifizieren ist, ist die tatsächliche Funktion der Strasse. Dient sie vorwiegend der Land- oder Forstwirtschaft, handelt es sich um eine Güterstrasse, auch wenn sie ganz oder teilweise in der Bauzone liegt (Botschaft des Regierungsrats zum Strassengesetz vom 12.4.1994, GR 2/1994 S. 587). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass Güterstrassen in erster Linie einem privaten Zwecke dienen, nämlich der Erschliessung und Bewirtschaftung privater land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Um diesen Zweck zu erreichen, sind Strassengenossenschaften zu bilden, die denn auch in ihren Baubeschlüssen (vgl. § 55 StrG) und in ihrer Organisation, insbesondere auch der internen Kostentragung, grundsätzlich frei sind. Insofern haben solche Strassengenossenschaften v.a. einen Selbsthilfezweck inne, nämlich den, gemeinsam die notwendige Erschliessung der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sicherzustellen und diese zu unterhalten. Da es sich hierbei um die direkt interessierten Grundeigentümer handelt, kann beim Bau und Unterhalt dieser Strassen nicht von einer von der Gemeinde der Strassengenossenschaft übertragenen öffentlichen Aufgabe gesprochen werden, welche diese im Sinne eines Gemeindeorgans erfüllt. Die Verfolgung eines überwiegend öffentlichen Zweckes im Sinne von § 70 Abs. 1 lit. h StG liegt damit nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Strassen der UHG A seien mehrheitlich öffentlich. Gemäss § 3 Abs. 1 und 3 StrG können Güterstrassen öffentlich, d.h. dem Gemeingebrauch gewidmet, oder privat sein. Der Gemeingebrauch bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Benutzung der Strasse im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihres Ausbaus und der örtlichen Verhältnisse; diese kann jedoch von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung erfolgen (vgl. § 21 Abs. 1 StrG). Öffentliche Güterstrassen dürfen somit von der Allgemeinheit benutzt werden (z.B. Wander- und Fahrradwege, Zufahrt zu Alpwirtschaften etc.), soweit dies nicht die Bewirtschaftung von Feld und Wald beeinträchtigt. Dass an öffentlichen Güterstrassen damit ein gewisses Interesse der Allgemeinheit besteht, genügt jedoch nicht, um eine öffentliche Zweckbestimmung der Strassengenossenschaft anzunehmen, da das private Interesse bzw. der Selbsthilfezweck der Grundeigentümer und Genossenschafter als überwiegend zu werten ist. Schliesslich lässt sich auch aus der Wuhrpflicht keine - auch keine teilweise - Steuerbefreiung ableiten. Fraglich bleiben kann, ob die Übernahme dieser Pflicht allenfalls eine öffentliche Aufgabe darstellt, bestimmt doch § 27 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes, dass der Unterhalt der öffentlichen Gewässer Sache der Gemeinden ist, soweit er nicht andern Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhabern von Wassernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen obliegt. Entscheidend ist, dass die übernommene Wuhrpflicht gemäss den aufgelegten Jahresrechnungen keine finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die Rechnungslegung der UHG A zeitigt, weshalb sie in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Beschwerdeführerin nicht massgebend ist. Damit liegt kein Steuerbefreiungstatbestand vor. 4.- Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr zu gestatten, aufgrund des ihr am 21. Juli 2005 zugestellten Merkblattes der Kantonalen Steuerverwaltung betreffend die Besteuerung von Strassengenossenschaften ihre Jahresrechnungen 2001, 2002 und 2003 neu auszugestalten und gestützt auf diese dann die entsprechenden Steuerveranlagungen vorzunehmen. In diesem Merkblatt werden die Steuerpflicht, Steuerberechnung und ihre gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Strassengenossenschaften erläutert. Besonders wird auf die steuerrechtliche Behandlung von Rückstellungen für Unterhalt und Erneuerung, welche die Strassengenossenschaften in der Praxis regelmässig bilden, hingewiesen. Es wird ausgeführt, dass diese Rückstellungen für zukünftige Unterhaltsarbeiten steuerrechtlich grundsätzlich nicht zulässig seien und gemäss § 77 Abs. 4 StG dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet werden müssten. Die Steuerverwaltung qualifiziere jedoch aufgrund der besonderen Zweckerfüllung von Strassengenossenschaften die Bildung solcher Unterhaltsrückstellungen, Erneuerungsfonds und Rücklasten zulasten der Erfolgsrechnung unter bestimmten Voraussetzungen als geschäftsmässig begründet und sehe daher von einer Aufrechnung ab. Was die Beschwerdeführerin an ihren Jahresrechnungen gestützt auf dieses Merkblatt ändern will, macht sie nicht substantiiert geltend. Mit der Vorinstanz ist zu vermuten, dass sie gemäss den Ausführungen im Merkblatt nachträglich in ihren Jahresrechnungen bisher nicht vorgenommene Rückstellungen ausweisen will, um damit den Geschäftsertrag und somit den Steuerbetrag zu mindern. Diesem Ansinnen kann nicht stattgegeben werden. Die Beschwerdeführerin hat bereits gemäss § 18 ihrer Statuten die Möglichkeit, Reserven zu bilden zur Finanzierung grösserer Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin"}