{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-222-A-05-223_2005-03-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2678", "Checksum": "baa37933141dc50c438434184ac1055f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 222 A 05 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.03.2005 A 05 222 A 05 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zweckverfolgung. 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Vor Verwaltungsgericht war in der Folge hauptsächlich strittig, ob die Unterhaltsgenossenschaft steuerpflichtig ist bzw. den Steuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zweckverfolgung erfüllt. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, falls sie als steuerpflichtig erachtet würde, sei ihr eine nachträgliche Bilanzänderung zu gestatten. Aus den Erwägungen: 2.- Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einspracheentscheide, da sie nicht steuerpflichtig sei. Der Kanton erhebt als Staatssteuern eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen (vgl. § 1 lit. b StG). Als juristische Personen werden gemäss § 63 Abs. 1 lit. a StG die Genossenschaften besteuert. Aus den Statuten für die UHG A vom 1. September 1998 ist ersichtlich, dass diese eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) darstellt. Gemäss § 2 der Statuten bezweckt die Genossenschaft den Bau und Erhalt der Güterstrassen (vgl. §§ 54 Abs. 1 und 80 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes; StrG) und erfüllt im Auftrag der Einwohnergemeinde Neudorf die Wuhrpflicht der fliessenden Gewässer im Einzugsgebiet. Die Statuten wurden denn auch vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 22. September 1998 genehmigt, wodurch die UHG A Rechtspersönlichkeit erlangte (vgl. § 17 Abs. 2 EGZGB). Als juristische Person ist die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich gewinn- und kapitalsteuerpflichtig. 3.- a) Somit kann die Beschwerdeführerin nur dann von der Steuerpflicht ausgenommen werden, wenn ein Steuerbefreiungstatbestand gemäss § 70 Abs. 1 lit. h StG vorliegt. Danach sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuer befreit, wobei unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht als gemeinnützig gelten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, mit ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Sie macht indessen geltend, sie erfülle auf der Grundlage der kantonalen Strassengesetzgebung durchaus öffentliche Zwecke. Die Grundsätze des § 2 StrG gingen von öffentlichen Interessen aus. Gemäss § 3 Abs. 2 StrG könnten Güterstrassen öffentlich oder privat sein. Die Güterstrassen der UHG A seien mehrheitlich öffentlich und dienten damit öffentlichen Zwecken. Im Weiteren seien die Statuten durch das Departement vorgeprüft und durch den Regierungsrat genehmigt worden. Schliesslich werde sie durch den Gemeinderat kontrolliert, indem der Gemeindeammann von Amtes wegen im Vorstand Mitglied sei. b) Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Steuerbefreitungstatbestand von Art. 56 lit. g DBG, welcher mit dem hier massgebenden § 70 Abs. 1 lit. h StG identisch ist, zur Definition des öffentlichen Zwecks folgendes ausgeführt: Da darin die \"öffentlichen Zwecke\" neben der Gemeinnützigkeit aufgeführt sind, kann es sich bei ihnen nur um eine begrenzte - und somit restriktiv zu fassende - Kategorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind. Derartige Aufgaben können neben dem Gemeinwesen gelegentlich auch privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen werden. Juristische Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche juristische Person durch öffentlichrechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und darüber hinaus die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird. Hinzukommen muss aber die konkrete, überprüfbare, tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung; die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (BG-Urteil 2A.254/2000 vom 2.4.2001 Erw. 2c mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 II 6 f. Erw. 3.3 auch zum Folgenden). Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer restriktiv auszulegen. Demnach setzt die Verfolgung von öffentlichen Zwecken voraus, dass sich die Institution im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich die gleichen Aufgaben sein, die in der Regel auch vom Gemeinwesen zu bewältigen sind. Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen (LGVE 2004 II Nr. 22, Erw. 3c). c) Gemäss § 2 der Statuten bezweckt die UHG A hauptsächlich den Bau und Erhalt der Güterstrassen gemäss Verzeichnis. Güterstrassen sind gemäss dem kantonalen Strassengesetz Strassen und Bewirtschaftungswege, die landwirtschaftliche Liegenschaften, offenes Land, Wälder und Alpen erschliessen und vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft dienen (§ 8 Abs. 1 StrG). 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