Die Festlegung einer "Grenze" von 20% des Katasterwerts, wonach bei einem tieferen Erwerbspreis entgegen § 7 Abs. 2 HStG nicht mehr auf den Katasterwert abgestellt wird, wie es die Steuerverwaltung in ihren Richtlinien tut, kann nur als Orientierungspunkt der Veranlagungsbehörde dienen, wann eine eingehende Prüfung stattzufinden hat, ob das Festhalten am Katasterwert nicht zu stossenden Steuerfolgen führt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 14. Oktober 1997 denn auch nicht eine solche absolute Grenze festgelegt.