2e mit Hinweis auf LGVE 2000 II Nr. 32 Erw. 2b). c) In den Richtlinien zur Handänderungssteuer bestimmt die Kantonale Steuerverwaltung gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1997, dass bei einem zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Erwerbspreis, der mehr als 20% unter dem Katasterwert (subsidiärer Handänderungswert) liegt, dieser seine Funktion als Ersatzwert für die Bestimmung eines objektiv richtigen Handänderungswerts verliere. In diesem Fall sei ein Abweichen von der Berechnungsweise gemäss § 7 Abs. 2 HStG angezeigt.