| | Entscheid: | Die A AG kaufte ein Wohn- und Geschäftshaus zum Preis von Fr. 8200000.-. In Bezug auf die Handänderungssteuer wurde als Handänderungswert der Katasterwert des erworbenen Grundstücks in Höhe von Fr. 9713100.- herangezogen. In der Folge war vor Verwaltungsgericht strittig, welches der massgebliche Handänderungswert darstellt. Aus den Erwägungen: 2.- a) Nach § 7 HStG besteht der Handänderungswert aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers (Abs. 1).