SchV. Daraus geht hervor, dass mit wesentlichen Veränderungen Eingriffe in die Beschaffenheit des Grundstücks (z.B. Melioration, Aufforstungen/Rodungen, Errichtung/Abbruch von Dauerbauten), Veränderung der Grundstücksfläche (z.B. Güterzusammenlegung, Teilung/Vereinigung von Grundstücken), Erschliessung der Grundstücke (z.B. Strassen, Kanalisation, Leitungen) oder Nutzungsänderungen bzw. besondere Nutzungen (z.B. Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, Aufnahme der Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Begründung/Aufhebung von Baurechten oder Stockwerkeigentum) gemeint sind (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a - h SchV).