Daraus folgt, dass eine Neuschatzung nur verlangt werden kann, wenn innert 15 Jahren keine solche stattgefunden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wurde das fragliche Grundstück doch im Jahre 1997 das letzte Mal geschätzt. Es kann jedoch unter gewissen Umständen eine Revision der Schatzung verlangt werden. § 9 Abs. 1 lit. a SchG hält fest, dass bei wesentlicher Veränderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse der Katasterwert eines Schatzungsgegenstands neu festzusetzen ist. Was als solche wesentliche Veränderungen anzusehen ist, bestimmt § 3 Abs. 1