Die für die Liegenschaft gültige Schatzung in Höhe von Fr. 9'713'100.-- ist gültig seit dem 1. Dezember 1996. Die Schatzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt - abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen (vgl. § 7 Abs. 2 SchG) - von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 SchG). Neuschatzungen werden laufend nach einer vom Finanzdepartement bestimmten Reihenfolge neu festgesetzt, wobei jeder Schatzungsgegenstand spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Katasterwerts neu geschätzt werden soll (§ 8 Abs. 1 und 2 SchG). Daraus folgt, dass eine Neuschatzung nur verlangt werden kann, wenn innert 15 Jahren keine solche stattgefunden hat.