Dass dieser nicht gerade dem spezifischen Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung entsprechen kann, hat der Steuerpflichtige wie erwähnt aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Schematisierung im Steuerrecht hinzunehmen. Nach dem Gesagten ist die Berechnung des Steuermasses auf der Grundlage des Katasterwerts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. 4.- (...) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass für die fragliche Liegenschaft eine Neuschatzung vorgenommen und auf dieser Grundlage in der Folge rückwirkend die Handänderungssteuer bemessen werde. Die für die Liegenschaft gültige Schatzung in Höhe von Fr. 9'713'100.-- ist gültig seit dem 1. Dezember 1996.